In den §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung sind die Vorraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonder- & Wegerechten, also das Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit oder das Überfahren einer roten Ampel geregelt. Neben der gebotenen Vorsicht, die ein Fahrzeugführer von Sonderrechtsfahrzeugen einzuhalten hat, ist dort auch festgeschrieben, dass Sonder- und Wegerechte nur bei gemeinsamer Nutzung von Folgetonhorn (Martinshorn) UND blauem Blinklicht in Anspruch genommen werden können. Blaues Blinklicht allein ist nur zur Warnung vor Einsatzstellen zugelassen. Auch muss das Martinshorn rechtzeitig wahrnehmbar sein, ein Zuschalten kurz vor einer Ampelkreuzung oder einer anderen Gefahrenstelle reicht zur Warnung nicht aus.
Gerichtsurteile der letzten Jahre bekräftigten immer wieder die Verpflichtung der gemeinsamen Nutzung von Blaulicht und Martinshorn bei Sonderrechtsfahrten – auch in der Nacht. Wenn es zu einem Unfall bei solchen Einsatzfahrten kommt, wird als Verursacher immer erst der Fahrzeugführer des Blaulichtfahrzeuges festgehalten, sofern der Gegenseite keine schwerwiegenden Verkehrsverstöße nachgewiesen werden können. Hier wird die Sonderrechtsfahrt als besondere Gefährdung des Straßenverkehrs eingestuft. Hat der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges dann nicht beide Mittel zur Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmer genutzt, so wurde bisher immer der Fahrer des Einsatzfahrzeuges als Unfallverursacher gesehen bzw. ihm die Hauptschuld zugeschrieben. Der Fahrer eines Fahrzeuges auf einer Einsatzfahrt befindet sich also –gar nicht so überspitzt gesagt- immer mit einem Fuß auf dem Gaspedal und mit dem anderen im Gefängnis.
Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge schalten das Martinshorn also nicht an um zu zeigen „Seht her, ich fahre ein Feuerwehrauto!“ sondern um die übrigen Verkehsteilnehmer zu warnen und nicht zuletzt auch um sich selbst vor Verurteilung und Führerscheinverlust zu schützen.
Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn wir in der Nacht einmal etwas lauter unterwegs sind als es Ihnen lieb ist.