
Zuständigkeit für die Personenbefreiung
...liegt beim Betreiber der Aufzugsanlage
Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), konkretisiert in der Technischen Regel für
Betriebssicherheit 3121 (TRBS 3121, Stand Oktober 2018) ist der Betreiber der Aufzuganlage (dort Arbeitgeber genannt) verantwortlich für die Personenbefreiung.
Dort heißt es unter dem Punkt 3.4.1: "Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann."
Dazu wird unter dem Punkt 3.4.3 die Vorhaltung einer Notrufeinrichtung als Zweiwege-Kommunikationssystem vorgeschrieben. Diese Notrufeinrichtung muss seit dem Jahr 2020 auch in älteren Anlagen nachgerüstet sein. Ein Notfallknopf der nur ein akustisches und/oder optisches Signal bei einem Pförtner, oder sogar nur neben den Fahrschachttüren auslöst ist allein nicht mehr zugelassen.
Unter dem Punk 3.4.3 (8) wird die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung beschrieben. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Notdienst (Notrufannahme und Hilfeleistender vor Ort) während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung zu stehen hat. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Betreiber beauftragte Personen. Dazu zählen:
- besonders eingewiesene Personen (Haustechniker/Hausmeister mit Einweisung durch den Erbauer der Anlage)
- befähigte Personen (Sachkunde als Aufzugwärter)
- Fachkräfte von Aufzugsfirmen (z.B. eingekaufte Dienstleitung für die Notbefreiung)
Somit ist die Feuerwehr bei Personenbefreiungen aus Aufzügen erst einmal nicht zuständig!

Wie kommt jetzt die Feuerwehr ins Spiel ?
...klassisch die verschlossene Tür (VTR)
Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit 3121 dürfen an Aufzugsanlagen nur Fachpersonal oder speziell unterwiesene Personen tätig werden. Daher ist das Hinzuziehen der Feuerwehr durch die Stelle, die den Notruf entgegennimmt im normalen Befreiungsfall nahezu ausgeschlossen.
Es ist aber möglich, dass Eingeschlossene anstatt den Nottaster im Aufzug zu benutzen, einen Notruf über ihr Mobiltelefon absetzten. Denkbar ist der direkte Notruf bei Feuerwehr oder Polizei auch, wenn über den Nottaster keine Verbindung aufgebaut wird oder die Eingeschlossenen das Gefühl bekommen, sie befänden sich trotz angekündigter Hilfe schon zu lange in ihrer misslichen Lage.
Der Einsatzleiter muss hier prüfen und entscheiden,
ob eine Befreiung in die Zuständigkeit der Feuerwehr fällt!
Bereits in der Situation des Eingeschlossenseins gesunder Personen können wir hier in der Gefahrenmatrix die "Angstreaktion" bei den Betroffenen bejahen. Bei Erwartung oder gar Anzeichen einer psychischen Ausfallreaktion bei den Eingeschlossenen, ist eine Befreiung durch die Feuerwehr dringend geboten.
Die Zuständigkeit der Feuerwehr steht nicht in Frage bei ...
- medizinischen Notfällen der Eingeschlossenen
- bei eingeklemmten Personen zwischen Fahrschacht und Fahrkorb oder ähnlichem
- wenn keine Möglichkeit der genauen Lagefeststellung oder kein Kontakt zu den Eingeschlossenen besteht
- keine Befreiung durch eine Fachkundige Person zu erwarten ist
- bei allen Schaden- oder Gefahrenlagen die allgemein in die Zuständigkeit der Feuerwehr fallen

Nützliches Vorwissen für Einsatzkräfte
Aufzugsarten
Der vorgesehene Verwendungszweck der Anlage bestimmt die Aufzugsart.
Ein Personenaufzug ist, wie der Name nahelegt, hauptsächlich für die Personenbeförderung konzipiert. Dementsprechen hoch sind die Sicherheitsvorkehrungen. Er besitzt immer eine Fahrkorbtür, ein innenliegendes Bedienfeld und eine Notrufeinrichtung. Ein Transport von Lasten ist darin natürlich nicht ausgeschlossen. Von alltäglichen Einkaufswaren bis hin zum Möbeltransport bei Umzügen ist dieser Aufzug auch für einen Lastentransport gedacht. Dabei ist jedoch immer von einer Personenbegleitung auszugehen.
Der Lastenaufzug dient vorwiegend dem Gütertransport. Eine reine Personenbeförderung, die nicht der Begleitungung des Warentransports dient, ist möglich und zugelassen. Daher sind auch hier die Sicherheitsvorkehrungen sehr hoch. Die Austattung ist aber auf den Hauptgebrauch als Lastenaufzug eher funktionell ausgelegt. Fahrkobtüren können hier fehlen. Stattdessen sichert ein Lichtvorhang den Fahrkorb zur Fahrschachtwand hin ab. Ein innenliegendes Tableau und eine Notrufeinrichtung sind hier ebenfalls Standard. Es kann davon ausgegangen werden, dass vorwieigend ortskundige Mitarbeiter einen solchen Aufzug nutzen.
Der Güteraufzug ist allein für den Gütertransport gedacht. Ein Betreten ist maximal zum Be- und Entladen gestattet. Der Sicherheitsstandard ist daher sehr gering. Es sind keine Fahrkobtüren notwendig. Ein innenliegendes Biedientableau und eine Notrufeinrichtung sind nicht vorhanden. Der Fahrkorb wird auf die vorgesehene Verwendung angepasst sein. Hier ist statt mit einem durchgängigen Fußboden mit speziellen Aufnahmen für Paletten, Kisten oder einem Schienensystem für z.b. Rollwagen zu rechnen. Zu dieser Gruppierung gehören auch Kleingüteraufzüge wie z.B. Speiseaufzüge oder Mülltonnenaufzüge.
Eine spezielle Unterart der Personenaufzüge ist der Feuerwehraufzug. Im Normalbetrieb dient dieser als Personenaufzug. Er kann im Brandfall jedoch weiterhin durch die Feuerwehr genutzt und biedient werden. Über z.B. einen Schlüsselschalter kann die Brandfallsteuerung (Auffahren der Türen, Abschalten des Bedientableaus) für die Feuerwehr ausgeschaltet werden. Zivilisten dürfen den Aufzug auch im Brandfall nicht nutzen. Der Feuerwehraufzug kann in Hochhäudern oder Sonderbauten vorhanden oder sogar vorgeschrieben sein.